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   BSG, 20.07.2010 - B 2 U 7/10 R   

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https://dejure.org/2010,7635
BSG, 20.07.2010 - B 2 U 7/10 R (https://dejure.org/2010,7635)
BSG, Entscheidung vom 20.07.2010 - B 2 U 7/10 R (https://dejure.org/2010,7635)
BSG, Entscheidung vom 20. Juli 2010 - B 2 U 7/10 R (https://dejure.org/2010,7635)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragshaftung von Bauunternehmern gem § 150 Abs 3 SGB VII iVm § 28e SGB IV - Haftungsgrenzwert - Schätzung des Gesamtwertes aller in Auftrag gegebenen Bauleistungen: Inhalt des Werk- oder Dienstvertrages zwischen Bauherrn und Hauptunternehmer

  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung; Beitragshaftung von Bauunternehmern gem § 150 Abs 3 SGB 7 iVm § 28e SGB 4; Haftungsgrenzwert; Schätzung des Gesamtwertes aller in Auftrag gegebenen Bauleistungen für ein Bauwerk: Inhalt des Werk- oder Dienstvertrages zwischen Bauherrn und ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 150 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 7 vom 15.07.2009, § 150 Abs 3 Alt 2 SGB 7 vom 23.07.2002, § 168 Abs 1 SGB 7, § 28e Abs 3a SGB 4, § 28e Abs 3d S 1 SGB 4
    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragshaftung von Bauunternehmern gem § 150 Abs 3 SGB 7 iVm § 28e SGB 4 - Haftungsgrenzwert - Schätzung des Gesamtwertes aller in Auftrag gegebenen Bauleistungen für ein Bauwerk: Inhalt des Werk- oder Dienstvertrages zwischen Bauherrn und ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beitragshaftung eines Bauunternehmers in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Zahlungsunfähigkeit eines beauftragten Nachunternehmers

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Beitrag - Baugewerbe - Beitragshaftung nach § 150 Abs. 3 SGB VII - Auslegung des Begriffs "ein Bauwerk" in § 28e Abs. 3d SGB IV - Reihenhäuser - Vertragsinhalt entscheidend

  • rewis.io

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragshaftung von Bauunternehmern gem § 150 Abs 3 SGB 7 iVm § 28e SGB 4 - Haftungsgrenzwert - Schätzung des Gesamtwertes aller in Auftrag gegebenen Bauleistungen für ein Bauwerk: Inhalt des Werk- oder Dienstvertrages zwischen Bauherrn und ...

  • rewis.io

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragshaftung von Bauunternehmern gem § 150 Abs 3 SGB 7 iVm § 28e SGB 4 - Haftungsgrenzwert - Schätzung des Gesamtwertes aller in Auftrag gegebenen Bauleistungen für ein Bauwerk: Inhalt des Werk- oder Dienstvertrages zwischen Bauherrn und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IV § 28e; SGB VII § 150; SGB VII § 168
    Beitragshaftung eines Bauunternehmers in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Zahlungsunfähigkeit eines beauftragten Nachunternehmers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung eines Bauunternehmens für unbezahlte Beitragsschulden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bürgenhaftung nach SGB IV: Was ist ein Bauwerk? (IBR 2011, 1039)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 515
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 27.05.2008 - B 2 U 21/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragshaftung gem § 150 Abs 3 SGB VII -

    Auszug aus BSG, 20.07.2010 - B 2 U 7/10 R
    Auf die Revision der Beklagten hat der Senat durch Urteil vom 27.5.2008 (B 2 U 21/07 R) die Entscheidung des LSG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

    Für die Zeit vorher seit dem 1.8.2002 folgt dies aus der Auslegung des § 150 Abs. 3 Alternative 2 SGB VII aF aufgrund des Gesetzes vom 23.7.2002 (BGBl I S 2787) in der schon angeführten früheren Revisionsentscheidung des Senats vom 27.5.2008 - B 2 U 21/07 R - in dieser Sache, nach der auf den Haftungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht nur der Absatz 3a, sondern auch die Absätze 3b bis 3f des § 28e SGB IV anzuwenden sind (BSG aaO RdNr 16 ff) .

  • BSG, 26.10.2017 - B 2 U 1/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragshaftung gem § 150 Abs 3 SGB 7 -

    Mit der Formulierung "für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen" stellt der Wortlaut des § 28e Abs. 3d SGB IV nicht nur den Bezug zum jeweiligen "Bauwerk", sondern auch zu dem zugrunde liegenden Vertrag zwischen Bauherrn und Bauunternehmer her (BSG vom 20.7.2010 - B 2 U 7/10 R - SozR 4-2700 § 150 Nr. 5 RdNr 15 f) .
  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2014 - L 3 U 3062/12

    Beitragshaftung des Bauunternehmers für Subunternehmer - Wertgrenze - Vertrag

    Unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 20.07.2010 (B 2 U 7/10 R, juris) führte die Beklagte hierzu aus, entgegen der Auffassung der Klägerin sei auf den Gesamtwert aller für das Bauvorhaben in Auftrag gegebenen Bauleistungen abzustellen.

    Begründend hat sie ausgeführt, die Entscheidung des BSG vom 27.05.2008 (B 2 U 21/07 R, juris) und jene vom 20.07.2010 (a.a.O.), würden - weil sie nach Zurückverweisung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (Urteil vom 18.06.2007, L 1 U 6465/06, juris; Urteil vom 15.06.2009, L 1 U 4301/08, juris) und anschließender Revisionszulassung den gleichen Rechtsstreit beträfen - denknotwendiger Weise aufeinander aufbauen.

    Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 20.07.2010 (a.a.O.) in Rn. 17 (zitiert nach juris) in Satz 3 ausgeführt: "Erreicht die (zu schätzende) Summe aller für ein solches Bauwerk an Nachunternehmer in Auftrag gegebenen Bauleistungen den Grenzwert oder überschreitet sie ihn, gilt grundsätzlich die Beitragshaftung." Im vorliegenden Fall seien für das Bauwerk "Rohbau", welches alleine Gegenstand des zu beurteilenden und zugrunde liegenden Werkvertrages sei, insgesamt an Nachunternehmer durch die Klägerin nur Arbeiten im Wert von brutto 27.229,96 EUR (netto 19.777,47 EUR) vergeben worden.

    Nichts anderes folge aus der Entscheidung des BSG vom 20.07.2010 (a.a.O.).

    Hierzu verweist die Klägerin erneut auf das Urteil des BSG vom 20.07.2010 (a.a.O., Rn. 17, zitiert nach juris).

    Die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Klägerin am 01.04.2010 sowie der Erteilung des Widerspruchsbescheides am 06.05.2011 vertretene Auffassung, dass der Wert des gesamten Bauobjektes Maßstab für die Berechnung des Bagatellwertes sei, werde aufgrund des Urteils des BSG vom 20.07.2010 (a.a.O.) nicht mehr aufrecht erhalten.

    Im Anschluss an dieses Urteil hat das BSG im Urteil vom 20.07.2010 (a.a.O.), dem nochmals derselbe Sachverhalt zugrunde lag, weiterführend zu der in den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 14/8221, S. 15 und 16/12596, S. 10) nicht näher erläuterten Wendung "geschätzter Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen" Stellung genommen.

    Zutreffend ist, dass das BSG im Urteil vom 20.07.2010 (a.a.O.) in Rn. 17 (zitiert nach juris) formuliert hat: "Erreicht die (zu schätzende) Summe aller für ein solches Bauwerk an Nachunternehmer in Auftrag gegebenen Bauleistungen den Grenzwert oder überschreitet sie ihn, gilt grundsätzlich die Beitragshaftung." Aus dem Gesamtkontext beider Entscheidungen des BSG ergibt sich jedoch, dass es für § 28e Abs. 3a SGB IV auf die Auftragssumme des zwischen der Klägerin und B geschlossenen Vertrages ankommt.

  • BSG, 23.01.2018 - B 2 U 4/16 R

    Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids in der gesetzlichen Unfallversicherung

    Diese "Mitteilung" ist keine bloße Bekanntgabe einer kraft Gesetzes bestehenden Zahlungspflicht, sondern ein an den Beitragspflichtigen gerichtetes vollstreckbares Zahlungsgebot (BSG vom 20.7.2010 - B 2 U 7/10 R - SozR 4-2700 § 150 Nr. 5) .
  • BSG, 20.08.2019 - B 2 U 35/17 R

    (Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragserhebung gem § 183 SGB 7 - Unternehmen

    Diese "Mitteilung" ist keine bloße Bekanntgabe einer kraft Gesetzes bestehenden Zahlungspflicht, sondern ein an den Beitragspflichtigen gerichtetes vollstreckbares Zahlungsgebot ("Beitragsbescheid", § 183 Abs. 5 S 2 SGB VII; vgl BSG Urteile vom 23.1.2018 - B 2 U 4/16 R - BSGE 125, 120 = SozR 4-2700 § 123 Nr. 3, RdNr 15 und vom 20.7.2010 - B 2 U 7/10 R - SozR 4-2700 § 150 Nr. 5 RdNr 9) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.06.2018 - L 16 U 25/16

    SGB 4, SGB 7

    Für die Zeit vorher ergab sich dies seit 1. August 2002 aus der Auslegung des § 150 Abs. 3 SGB VII aF aufgrund des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl I Seite 2737) (vgl BSG, Urteil vom 27. Mai 2008 - B 2 U 21/07 R Rdnr 16 ff; BSG, Urteil vom 20. Juli 2010 - B 2 U 7/10 R).

    Erreicht die (zu schätzende) Summe aller für ein solches Bauwerk an Nachunternehmer in Auftrag gegebenen Bauleistungen den Grenzwert oder überschreitet sie ihn, gilt grundsätzlich die Beitragshaftung (BSG, Urteil vom 20. Juli 2010 - B 2 U 7/10 R Rdnr 16, 17).

    Es kommt dabei im Rahmen einer prognostischen Schätzung auf die Summe der insgesamt in Auftrag gegebenen Leistungen an (Wehrhahn, aaO, Rdnr 36; BSG, Urteile vom 20. Juli 2010 - B 2 U 7/10; 27. Mai 2008 - B 2 U 21/07).

  • SG Hildesheim, 12.08.2011 - S 21 U 4/05

    Nach § 28 e Abs. 3 a SGB IV haftet der einen Nachunternehmer beauftragende

    Auf den Hinweis des Gerichts auf die Entscheidung des BSG vom 20.07.2010 (Az.: B 2 U 7/10 R) trägt der Kläger vor, der Umstand, dass er hier selbst Bauherr und Besitzer der Bauvorhaben war, spreche für sich gesehen nicht dafür, dass es sich schon deshalb um ein einziges Bauvorhaben handeln müsse.

    Im Hinblick auf die Entscheidungen des BSG vom 27.05.2008 (Az.: B 2 U 11/07 R und B 2 U 21/07 R) und 20.07.2010 (Az.: B 2 U 7/10 R) führt sie aus, es sei hier davon auszugehen, dass die Wertgrenze von 500.000,00 EUR überschritten sei.

    Während das LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 15.06.2009, Az.: L 1 U 4301/08) auf einen funktionalen Zusammenhang zwischen den Bauwerken abstellte, um zu differenzieren, ob es um "ein" oder um mehrere einzelne Bauwerke geht, stellt das BSG (Urteil vom 20.07.2010, Az.: B 2 U 7/10 R) auf die Vertragsbeziehungen zwischen dem Bauherrn und dem Generalunternehmer ab.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 25.08.2020 - L 3 U 82/19

    Haftung des Hauptunternehmers im Baugewerbe für vom Nachunternehmer dem

    Aus der älteren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 27. Mai 2008 - B 2 U 21/07 R - juris, Rn. 33; Urteil vom 20. Juli 2010 - B 2 U 7/10 R - juris, Leitsatz) war auch abgeleitet worden, dass für die Bestimmung des maßgeblichen Gesamtwerts aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen auf den Inhalt des Werk- und Dienstvertrags zwischen dem Bauherrn und dem Hauptunternehmer (also das Vertragsvolumen zwischen Bauherr und Hauptunternehmer) abzustellen sei.
  • SG Fulda, 12.08.2011 - S 21 U 4/05

    Beauftragter Unternehmer des Baugewerbes haftet mit der Erbringung von

    Auf den Hinweis des Gerichts auf die Entscheidung des BSG vom 20.07.2010 ( Az.: B 2 U 7/10 R ) trägt der Kläger vor, der Umstand, dass er hier selbst Bauherr und Besitzer der Bauvorhaben war, spreche für sich gesehen nicht dafür, dass es sich schon deshalb um ein einziges Bauvorhaben handeln müsse.

    Im Hinblick auf die Entscheidungen des BSG vom 27.05.2008 (Az.: B 2 U 11/07 R und B 2 U 21/07 R) und 20.07.2010 ( Az.: B 2 U 7/10 R ) führt sie aus, es sei hier davon auszugehen, dass die Wertgrenze von 500.000,00 EUR überschritten sei.

    Während das LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 15.06.2009, Az.: L 1 U 4301/08) auf einen funktionalen Zusammenhang zwischen den Bauwerken abstellte, um zu differenzieren, ob es um "ein" oder um mehrere einzelne Bauwerke geht, stellt das BSG ( Urteil vom 20.07.2010, Az.: B 2 U 7/10 R ) auf die Vertragsbeziehungen zwischen dem Bauherrn und dem Generalunternehmer ab.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2011 - L 15 U 704/10
    Dabei kommt es nach dem Urteil des BSG vom 22.07.2010 - B 2 U 7/10 R - VZS 2011, 515, für die Auslegung des Begriffs Bauwerk auf den Inhalt des Werk- oder Dienstvertrages zwischen dem Bauherrn und dem Hauptunternehmer an.
  • LSG Baden-Württemberg, 20.02.2012 - L 8 U 296/11
    Auch sonst hätte den von der Klägerin gegen den Haftungsbescheid geltend gemachten (rechtlichen) Einwendungen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 27.05.2008 - B 2 U 21/07 R -, B 2 U 19/07 R - und B 2 U 11/07 R - sowie vom 20.07.2010 - B 2 U 7/10 R -, juris) und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 15.06.2009 - L 1 U 4301/08 -, juris) nicht gefolgt werden können.
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